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Behördenpflicht zur Auskunftserteilung

Stapel von Aktenordnern symbolisieren die Informationsvielfalt in Behörden, mit Fokus auf die Wichtigkeit der Auskunftspflicht

Im Kontext der Auskunftspflicht der Behörden ist der Zugang zu präzisen und zeitrelevanten Informationen essentiell. Wirtschaftssubjekte benötigen ein ausgeprägtes Verständnis dieser Pflicht, um effektiv handeln zu können. Dieser Artikel beleuchtet, wie Unternehmen und Individuen mit der Auskunftspflicht der Behörden navigieren und optimale Ergebnisse erzielen können.

Wirtschaft lebt von Informationen. Deshalb ist Informationsmanagement so wichtig. Informationen sind ein unersetzlicher Rohstoff für die Wirtschaft in ihrem Handeln. Der wirtschaftliche und rechtliche Handlungsbegriff umfasst Tun und Unterlassen. Nach einem Prinzip der spontanen Ordnung muss das Wirtschaftssubjekt jederzeit in der Lage sein zu handeln. Dieses Handeln orientiert sich neben wirtschaftlichen Grundlagen in einem modernen Wirtschafts- und Verwaltungsstaat vor allem auch an Aktionen und Reaktionen der Behörden. Die Unternehmensberatung und Wirtschaftskommunikation treffen in ihren Dienstleistungen sehr oft auf diese „Actio“ und „Re-Actio“ der Verwaltungsbehörden. Um hier auf „Ballhöhe“ mit den Verwaltungsbehörden zu sein, ist eine professionelle und ergebnisorientierte Anwendung der Auskunftspflicht der Verwaltungsbehörden durch die Unternehmen ein Erfolgsprinzip.

Auskunftspflicht der Behörden: Ein grundlegendes Recht im Informationszeitalter

Grundsätzlich sind alle Verwaltungsbehörden dazu verpflichtet, zu Angelegenheiten aus ihrem Kompetenzbereich Auskünfte zu erteilen. Nur wenn gesetzliche Amtsverschwiegenheitspflichten dem entgegenstehen, oder eine Auskunftspflicht zu aufwändig ist, dh. dadurch die eigentlichen Aufgaben der Verwaltungsbehörde in einem wesentlichen Ausmaß beeinträchtigt wäre, kann eine Auskunftserteilung verweigert werden. Aktuell kann der Betroffene sein Auskunftsersuchen persönlich, schriftlich oder telefonisch einbringen.  Eine entsprechende Begründung ist zwar in der Regel nicht notwendig, die Qualität der behördlichen Auskunftserteilung und die Verwertbarkeit für ein Tun oder Unterlassen hängt natürlich davon ab, ob sich die Verwaltungsbehörde darüber im Klaren ist, zu welchem Zweck die Auskunft benötigt wird.

Ein sich aus der Auskunftspflicht ergebendes Auskunftsrecht ist nicht mit einem Recht auf Akteneinsicht gleichzusetzen. Es umfasst aber Informationen, die Inhalt von Verwaltungs- oder Gerichtsakten sein können. So kann die Auskunftspflicht gegenüber einer Person oder einem Unternehmen erfüllt werden, indem eine Akteneinsicht gewährt wird. Bei der Auskunftspflicht spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob es sich bei der zu beauskunfteten Angelegenheit um Angelegenheiten der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Somit ist das gesamte Verwaltungswissen umfasst. In inhaltlicher Art und Weise sind Auskünfte „Wissenserklärungen“ der Verwaltungsbehörden. Sie beinhalten „gesichertes Wissen“, das den Verwaltungsbehörden bereits bekannt geworden ist. Zumeist handelt es sich um Tatsachenaussagen oder Rechtsauskünfte.

Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsrechts gegenüber Behörden

Die Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Verwaltungsbehörde muss spätestens binnen acht Wochen erfolgen. Eine mögliche Entgeltlichkeit von Auskunftsbegehren und Auskünften ist in den jeweiligen einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen geregelt und jeweils auch nach dem Kosten-Nutzenprinzip zu bewerten. Ist de Behörden nicht Willens oder in der Lage der Auskunftspflicht Folge zu leisten, muss sie, dh. auf Antrag, darüber einen Verwaltungsbescheid erlassen. Dieser kann, wie jeder Bescheid, bekämpft werden.